Der KI-Verdacht im Sachverständigengutachten beschäftigt die zivilgerichtliche Praxis zunehmend. Im September-Heft des IT-Rechts-Beraters ist dazu ein Fachbeitrag von mir erschienen. Er geht der Frage nach, wie zu verfahren ist, wenn in einem Verfahren der Verdacht aufkommt, ein Gutachten sei mit Hilfe eines Sprachmodells entstanden.
Fundstelle
Ernst, KI-Verdacht im gerichtlichen Sachverständigengutachten — Grenzen der stilbasierten Detektion und Vorrang der Pflichtenbindung (§ 407a ZPO), ITRB 2026, 236–242 (Heft 9/2026). Das Inhaltsverzeichnis des Hefts ist beim Verlag frei einsehbar.
Der Ausgangsfall
Den Anlass bildet ein Beschluss des LG Darmstadt vom 10.11.2025 (19 O 527/16, nicht rechtskräftig). Das Gericht setzte die Vergütung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen auf null fest. Im Verfahren stand unter anderem der Verdacht im Raum, das Gutachten sei mit Unterstützung eines Sprachmodells erstellt worden. Getragen hat die Entscheidung dieser Verdacht nicht. Sie war mehrfach abgesichert und beruhte auf der Verletzung jener Pflichten, die die Stellung des Sachverständigen überhaupt begründen. Der Beitrag nimmt diesen Punkt auf und verallgemeinert ihn.
Warum sich der KI-Verdacht im Sachverständigengutachten nicht belegen lässt
Die Erkennung von KI-Einsatz über stilistische Oberflächenmerkmale trägt aus technischer Sicht nicht. Gleichförmige Syntax und schematische Gliederung sind für Sprachmodelle nicht kennzeichnend, gerade das technische Gutachten ist seiner Natur nach so gebaut. Die Merkmale entfallen bereits durch eine oberflächliche Überarbeitung. Eine kalibrierte Fehlerrate, gegen die sich ein einzelnes strittiges Dokument prüfen ließe, existiert nicht. Mit jeder Modellgeneration nimmt die Aussagekraft solcher Verfahren weiter ab.
Damit verlagert sich der prozessual belastbare Anknüpfungspunkt auf die persönliche Leistungspflicht des § 407a Abs. 3 ZPO. Sie verlangt, dass der Sachverständige die tragende fachliche Würdigung selbst erbringt, fachlich verifiziert und verantwortet. Ob dabei ein Werkzeug im Spiel war, entscheidet die Frage nicht; maßgeblich ist das Ausmaß menschlicher Steuerung und Prüfung. An eine Verletzung knüpfen die Verwertbarkeit, § 412 ZPO und der Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 8a JVEG an. Normativ flankiert wird der Befund durch das seit dem 2. August 2026 geltende Transparenzregime des Art. 50 KI-VO, das auf gerichtliche Gutachten allerdings nicht unmittelbar anwendbar ist.
Datengrundlage
Den empirischen Anker liefert meine Masterthesis zur maschinellen Bewertung von Sprachmodellausgaben. Sie ist seit August 2026 frei zugänglich (DOI 10.5281/zenodo.21952140). Dort bewertete die automatisierte, referenzbasierte Messung die Modellausgaben mit einer Präzision von 7,2 Prozent, während fünf Fachexperten im Blindverfahren über 95 Prozent derselben Ergebnisse als fachlich valide bestätigten. Die Maschine unterschätzte die Leistung, weil sie Abweichung von der Vorlage mit Fehler gleichsetzte. Die stilbasierte Detektion arbeitet nach demselben Muster.
Für die Praxis
Für die anwaltliche Arbeit ergibt sich daraus eine andere Reihenfolge. Wer ein gegnerisches Gutachten angreift, kommt mit dem Versuch, den Maschineneinsatz zu beweisen, nicht weit. Weiter trägt die Frage nach der Erstellungsweise. Welche Arbeitsschritte hat der Sachverständige persönlich verantwortet, wie hat er die tragenden Schlussfolgerungen abgesichert? Die ergänzende Befragung nach § 411 Abs. 3 ZPO ist dafür der vorgesehene Weg.
Für das eigene Gutachten zählt umgekehrt die Dokumentation des KI-Einsatzes, nicht dessen Nachweisbarkeit. Ein knapper Hinweis auf die eingesetzten Hilfsmittel und die ausdrückliche Feststellung der persönlichen Verantwortung für die tragenden Schlussfolgerungen machen es in diesem Punkt belastbar. Aufbewahrte Zwischenstände belegen den Entstehungsweg.
Verfügbarkeit
Der Beitragstext erscheint allein im ITRB und ist beim Verlag kostenpflichtig; eine Blog-Fassung ist verlagsrechtlich ausgeschlossen. Frei zugänglich bleibt die Masterthesis als Primärquelle. Die Fachbeitrags-Reihe „KI im Streit- und Haftungskontext" läuft davon unberührt weiter.
Matthias Ernst (Dipl.-Inform. (FH), M.Sc. Digital Transformation Management) ist als IT-Sachverständiger tätig und befasst sich mit der technischen Bewertung von KI-Systemen im Streit- und Haftungskontext.
